Unternehmen · Kostenrahmen

Was eine Wirtschaftsdetektei tatsächlich kostet

Realistische Zahlen für Verdachtsfälle im Unternehmen: Stundensätze, Einsatzdauer, Kostenerstattung nach BAG-Rechtsprechung – ohne Pauschal­versprechen.

Vertraulich · Erstbewertung kostenfrei · Honorar erst nach Ihrer Zustimmung

Fachlich eingeordnet

Autor und fachlich verantwortlich: Marcello Doering, Inhaber der Agentur Incognito. Die Ratgeberinhalte werden aus der Praxis vertraulicher Privat- und Wirtschaftsermittlungen abgeleitet und auf nachvollziehbare Kosten-, Ablauf- und Beweisfragen fokussiert.

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Stundensatz

Wirtschaftsdetektei: 89 – 149 € netto pro Stunde

Für Wirtschaftsermittlungen arbeiten seriöse deutsche Detekteien mit Stundensätzen zwischen 89 € und 149 € netto pro Ermittler. Der höhere Satz gegenüber Privatfällen ergibt sich aus arbeitsrechtlichen Anforderungen an Dokumentation, Verhältnismäßigkeits­prüfung und BAG-konformer Beweissicherung.

Spezialleistungen (Lauschabwehr, digitale Forensik, verdeckte Recherche in Konzernumgebungen) bewegen den Satz auf 149 – 229 €/h.

Standardobservation Arbeitsplatz/Wohnort: 89 – 119 €/h
Verdeckte Recherche (Testkauf, Mystery Shopping): 99 – 129 €/h
Digitale Forensik/Datenanalyse: 129 – 199 €/h
Lauschabwehr (TSCM): ab 189 €/h + Technikpauschale

Beispielrechnungen

Kostenbild für die häufigsten Unternehmensfälle

Krankschreibungsbetrug: 3 – 5 Einsatztage à 8 h bei 109 €/h = 2.616 – 4.360 € + Fahrtkosten. Bei bestätigtem Verdacht: Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer nach BAG (§ 280 BGB iVm. Az. 8 AZR 1026/12).

Mitarbeiterdiebstahl (Lagerschwund): 4 – 6 Einsatztage inklusive Testkauf/Testkontrolle bei 99 – 119 €/h = 3.200 – 5.700 € netto. Bericht arbeitsgerichtstauglich.

Wettbewerbsverstoß (Konkurrenzausspähung): 5 – 10 Einsatztage bei 119 – 149 €/h, häufig 6.000 – 12.000 € netto. Häufig Schadensersatz durchsetzbar.

Kostenerstattung

Wann der Arbeitnehmer die Detektivkosten trägt

Die BAG-Rechtsprechung ist eindeutig: Bei konkretem Verdacht auf eine vorsätzliche Vertragsverletzung und Bestätigung durch die Ermittlung sind die notwendigen Detektivkosten vom Arbeitnehmer als Schadensersatz zu erstatten (§ 280 BGB; BAG Az. 8 AZR 1026/12; 8 AZR 587/10).

Voraussetzungen: konkreter Verdacht (nicht: „Bauchgefühl“), Verhältnismäßigkeit, DSGVO-konforme Durchführung, dokumentierte Interessenabwägung.

Lohnfortzahlungsbetrug (attestierte Arbeitsunfähigkeit + Nebentätigkeit)
Arbeitszeitbetrug (systematische Verstöße gegen Zeiterfassung)
Wettbewerbsverstöße während laufendem Arbeitsverhältnis
Diebstahl/Unterschlagung im Betrieb
Nächster Schritt

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Quellenrahmen

BGB / ZPO

Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche, Beweisführung und Kostenerstattung.

BDSG / DSGVO

Rahmen für Verhältnismäßigkeit, berechtigtes Interesse und Datenverarbeitung.

BAG-Rechtsprechung

Relevant bei Arbeitgeberfällen, Pflichtverletzungen und erstattungsfähigen Detektivkosten.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Vor operativen Maßnahmen prüfen wir Anlass, Ziel, Verhältnismäßigkeit und Dokumentationsstandard fallbezogen.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Glossar

Verwandte Fachbegriffe

Kostenerstattung

Die Kostenerstattung umfasst die Erstattung notwendiger Ermittlungs- und Detektivkosten durch den Prozessgegner gemäß §§ 91 ff. ZPO oder im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei nachgewiesener Pflichtverletzung. Voraussetzung sind detaillierte, nachvollziehbare Rechnungen, ein dokumentierter Anlass und eine angemessene Bemessung. Pauschalvereinbarungen ohne Leistungsnachweis sind im Erstattungsverfahren regelmäßig problematisch und werden von Gerichten gekürzt oder vollständig abgesetzt.

Lohnfortzahlungsbetrug

Der Lohnfortzahlungsbetrug ist die Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit zur Erschleichung von Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Häufige Konstellation: Krankschreibung wegen vermeintlicher Erkrankung bei gleichzeitiger Nebentätigkeit, Reise oder Bauleistung am Eigenheim. Er ist einer der häufigsten Anlässe arbeitsrechtlich belastbarer Detektivobservationen und führt bei Nachweis regelmäßig zur fristlosen Kündigung sowie zur Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers nach der BAG-Rechtsprechung.

Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist der Grundsatz, nach dem Eingriffe in Persönlichkeitsrechte geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Er ist Maßstab für Auswahl und Intensität jeder ermittlerischen Maßnahme: Eine Observation ist nur zulässig, wenn mildere Mittel – Recherche, Befragung, OSINT – nicht ausreichen. Verstöße gegen die Verhältnismäßigkeit führen typischerweise zum Beweisverwertungsverbot und können den Auftraggeber haftbar machen.

Ermittlungsbericht

Der Ermittlungsbericht ist der schriftliche Abschlussbericht eines Ermittlungsauftrags. Er fasst Auftragsdefinition, eingesetzte Methodik, Beobachtungen, gesicherte Beweismittel und die abschließende Bewertung der Erkenntnisse zusammen. Im Unterschied zum reinen Observationsbericht umfasst er auch Recherche, OSINT-Ergebnisse, Befragungen und ergänzende Quellen. Er bildet die Grundlage für die anschließende rechtliche, strategische oder personelle Entscheidung des Auftraggebers.

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