B2B · Kostenrahmen

Was die Aufklärung von Arbeitszeitbetrug kostet

Verdacht auf systematische Arbeitszeit­manipulation, Schwarzarbeit während Krankheit oder Spesen­missbrauch — realistische Kosten für eine arbeitsrechtlich tragfähige Aufklärung.

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Autor und fachlich verantwortlich: Marcello Doering, Inhaber der Agentur Incognito. Die Ratgeberinhalte werden aus der Praxis vertraulicher Privat- und Wirtschaftsermittlungen abgeleitet und auf nachvollziehbare Kosten-, Ablauf- und Beweisfragen fokussiert.

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Aufwand

Typisch 2 – 5 Einsatztage je nach Schichtmuster

Arbeitszeitbetrug wird nach Schichtmuster und Verdachts­ausprägung kalkuliert. Wir wählen die Beobachtungs­fenster so, dass das Verhalten reproduzierbar dokumentiert werden kann.

Tagesarbeit / Außendienst: 2 – 3 Einsatztage, 1.500 – 3.500 €
Schichtbetrieb / Logistik: 3 – 5 Einsatztage, 2.500 – 6.000 €
Spesen­manipulation (Reisen, Bewirtung): individuell, ab 1.200 €
Schwarzarbeit während AU: 1 – 2 Tage, 700 – 1.800 €

Erstattung

Bei bestätigtem Verdacht zahlt der Mitarbeiter

Bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug oder Schwarzarbeit während Lohnfortzahlung sind die Detektivkosten als Schadens­ersatz erstattungs­fähig — § 280 BGB iVm. ständiger BAG-Rechtsprechung (BAG 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12).

Voraussetzung ist ein konkreter Verdacht vor Auftragsbeginn und dokumentierte Verhältnismäßigkeit.

Nächster Schritt

Verdachtslage strukturiert besprechen

Im 15-minütigen Erstgespräch klären wir, welche Methodik (Observation, Testszenario, Datenabgleich) zum Ziel führt — und nennen den Kostenrahmen.

Quellenrahmen

BGB / ZPO

Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche, Beweisführung und Kostenerstattung.

BDSG / DSGVO

Rahmen für Verhältnismäßigkeit, berechtigtes Interesse und Datenverarbeitung.

BAG-Rechtsprechung

Relevant bei Arbeitgeberfällen, Pflichtverletzungen und erstattungsfähigen Detektivkosten.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Vor operativen Maßnahmen prüfen wir Anlass, Ziel, Verhältnismäßigkeit und Dokumentationsstandard fallbezogen.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Glossar

Verwandte Fachbegriffe

Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug ist die Vortäuschung geleisteter Arbeitszeit durch unrichtige Zeiterfassung, Schwarzarbeit während der bezahlten Arbeitszeit, fingierte Außendiensttermine, manipulierte Spesen oder das systematische Verlassen des Arbeitsplatzes vor Schichtende. Aufklärung erfordert die Verbindung von Zeiterfassungsdaten, GPS-Routen dienstlicher Fahrzeuge, Observationsergebnissen und Spesenbelegen. Bei Nachweis ist arbeitsrechtlich regelmäßig die fristlose Kündigung möglich, ergänzt durch Schadensersatz und Erstattung der Ermittlungskosten.

Lohnfortzahlungsbetrug

Der Lohnfortzahlungsbetrug ist die Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit zur Erschleichung von Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Häufige Konstellation: Krankschreibung wegen vermeintlicher Erkrankung bei gleichzeitiger Nebentätigkeit, Reise oder Bauleistung am Eigenheim. Er ist einer der häufigsten Anlässe arbeitsrechtlich belastbarer Detektivobservationen und führt bei Nachweis regelmäßig zur fristlosen Kündigung sowie zur Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers nach der BAG-Rechtsprechung.

Kostenerstattung

Die Kostenerstattung umfasst die Erstattung notwendiger Ermittlungs- und Detektivkosten durch den Prozessgegner gemäß §§ 91 ff. ZPO oder im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei nachgewiesener Pflichtverletzung. Voraussetzung sind detaillierte, nachvollziehbare Rechnungen, ein dokumentierter Anlass und eine angemessene Bemessung. Pauschalvereinbarungen ohne Leistungsnachweis sind im Erstattungsverfahren regelmäßig problematisch und werden von Gerichten gekürzt oder vollständig abgesetzt.

Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist der Grundsatz, nach dem Eingriffe in Persönlichkeitsrechte geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Er ist Maßstab für Auswahl und Intensität jeder ermittlerischen Maßnahme: Eine Observation ist nur zulässig, wenn mildere Mittel — Recherche, Befragung, OSINT — nicht ausreichen. Verstöße gegen die Verhältnismäßigkeit führen typischerweise zum Beweisverwertungsverbot und können den Auftraggeber haftbar machen.

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