Glossar · Recht & Beweis
Unterlassungserklärung
Auch bekannt als: Strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Beweissicherung erneuter Stalking-Kontakte trotz abgegebener Unterlassungserklärung.
- Dokumentation eines Wettbewerbsverstoßes nach abgegebener Erklärung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe.
Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot untersagt Arbeitnehmern oder Geschäftsführern für die Dauer (und ggf. nach Beendigung) des Anstellungsverhältnisses konkurrierende Tätigkeiten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur wirksam mit Karenzentschädigung (§ 74 HGB, mind. 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung), maximal 2 Jahre Dauer und konkreter sachlich-räumlicher Begrenzung. Verstöße begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Stalking
Stalking ist das wiederholte Nachstellen, Überwachen oder Belästigen einer Person nach § 238 StGB. Detektivische Aufgabe ist die Identifikation des Täters, die Sicherung gerichtsfester Beweise (Bilddokumentation, Routenprotokolle, technische Spurensicherung) und gegebenenfalls die Unterstützung der Polizei bei Tätergreifung. Ergänzt wird die Arbeit häufig durch eine TSCM-Untersuchung von Wohnung und Fahrzeug auf Wanzen sowie GPS-Tracker, da Stalker regelmäßig technische Überwachungsmittel einsetzen.
Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG ist eine Information, die nicht allgemein bekannt, von wirtschaftlichem Wert und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist. Geschützt sind u. a. Kundenlisten, Rezepturen, Quellcode, Preiskalkulationen. Verletzungen lösen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (§§ 6–10 GeschGehG) sowie strafrechtliche Folgen (§ 23 GeschGehG) aus. Schutz besteht nur bei dokumentierten technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen.