Glossar · Recht & Beweis
Wettbewerbsverbot
Auch bekannt als: Konkurrenzschutzklausel, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Dokumentation, dass ein ehemaliger Vertriebsleiter trotz Wettbewerbsverbot Bestandskunden für einen Wettbewerber abwirbt.
- Beweissicherung verdeckter Geschäftsführertätigkeit eines karenzentschädigten Ex-Geschäftsführers.
Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG ist eine Information, die nicht allgemein bekannt, von wirtschaftlichem Wert und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist. Geschützt sind u. a. Kundenlisten, Rezepturen, Quellcode, Preiskalkulationen. Verletzungen lösen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (§§ 6–10 GeschGehG) sowie strafrechtliche Folgen (§ 23 GeschGehG) aus. Schutz besteht nur bei dokumentierten technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die rechtsverbindliche Verpflichtung, ein konkretes Verhalten künftig zu unterlassen, abgesichert durch ein Vertragsstrafenversprechen (sog. Hamburger Brauch oder fixe Strafe). Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und macht eine gerichtliche Unterlassungsklage entbehrlich. Detekteien dokumentieren Verstöße gegen abgegebene Erklärungen — etwa erneuten Wettbewerbsverstoß oder Stalking-Kontakt — als Grundlage für die Vertragsstrafenforderung.