Glossar · Recht & Beweis
DSGVO
Auch bekannt als: Datenschutz-Grundverordnung
- Vereinbarung eines DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen Auftraggeber und Detektei.
- Sichere, verschlüsselte Übergabe des Detektivberichts und definierte Löschfristen nach Mandatsende.
BDSG
Das BDSG ist die nationale Ergänzung zur DSGVO. Für die Detektivpraxis besonders relevant ist § 26 BDSG zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis: Eine verdeckte Mitarbeiterermittlung setzt einen konkreten, durch dokumentierte Tatsachen belegten Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus. Hinzu kommen Sondervorschriften zur Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen.
Berechtigtes Interesse
Das berechtigte Interesse ist der zentrale Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und § 3 BDSG. Ohne nachweisbares berechtigtes Interesse ist eine verdeckte Ermittlung gegenüber einer Zielperson rechtswidrig — Folge: Beweisverwertungsverbot, Schadensersatzansprüche, im Einzelfall Strafbarkeit. Das Interesse muss konkret, gegenwärtig, durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt und gegen die Persönlichkeitsrechte der Zielperson sorgfältig abgewogen sein.