Glossar · Recht & Beweis

Übermittlungssperre

Auch bekannt als: § 50 BMG

Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler · Stand 2026-04-28

Definition

Die Übermittlungssperre nach § 50 Bundesmeldegesetz ist eine Basissperre im Melderegister. Sie blockiert die Weitergabe von Meldedaten an Parteien, Adresshändler, Religionsgemeinschaften und Bundeswehr – und ist ohne besonderen Anlass, ohne Glaubhaftmachung einer Gefahrenlage und ohne Befristung auf Antrag eintragbar. Anders als die Auskunftssperre nach § 51 BMG schließt sie die einfache Melderegisterauskunft an Dritte mit berechtigtem Interesse nicht aus.

Begriff: Übermittlungssperre · Synonyme: § 50 BMG

Praxisbeispiele

Wann „Übermittlungssperre“ in der Praxis vorkommt

  • Eintragung einer Übermittlungssperre als Standardmaßnahme nach Umzug in eine neue Wohnung.
  • Routinemäßige Beantragung im Rahmen einer datenschutzbewussten Lebensführung.

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