Glossar · Recht & Beweis
Auskunftssperre
Auch bekannt als: § 51 BMG
- Beantragung einer Auskunftssperre für ein Stalking-Opfer nach Feststellung des Tatzusammenhangs.
- Prüfung der Sperrkennzeichnung eines mutmaßlichen Schuldners als Hinweis auf laufende Schutzmaßnahmen.
Übermittlungssperre
Die Übermittlungssperre nach § 50 Bundesmeldegesetz ist eine Basissperre im Melderegister. Sie blockiert die Weitergabe von Meldedaten an Parteien, Adresshändler, Religionsgemeinschaften und Bundeswehr — und ist ohne besonderen Anlass, ohne Glaubhaftmachung einer Gefahrenlage und ohne Befristung auf Antrag eintragbar. Anders als die Auskunftssperre nach § 51 BMG schließt sie die einfache Melderegisterauskunft an Dritte mit berechtigtem Interesse nicht aus.
Stalking
Stalking ist das wiederholte Nachstellen, Überwachen oder Belästigen einer Person nach § 238 StGB. Detektivische Aufgabe ist die Identifikation des Täters, die Sicherung gerichtsfester Beweise (Bilddokumentation, Routenprotokolle, technische Spurensicherung) und gegebenenfalls die Unterstützung der Polizei bei Tätergreifung. Ergänzt wird die Arbeit häufig durch eine TSCM-Untersuchung von Wohnung und Fahrzeug auf Wanzen sowie GPS-Tracker, da Stalker regelmäßig technische Überwachungsmittel einsetzen.