Glossar · Recht & Beweis

Auskunftssperre

Auch bekannt als: § 51 BMG

Bekannt durch

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Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler · Stand 2026-04-28

Definition

Die Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz ist ein Eintrag im Melderegister, der bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange die Auskunft über die Wohnanschrift verhindert. Sie ist eine wichtige Schutzmaßnahme insbesondere für Stalking-Opfer, ehemalige Strafverfolgungsbeamte, Zeuginnen in organisierten Strukturen oder Personen mit konkreter Bedrohungslage. Die Sperre wird befristet eingetragen, regelmäßig geprüft und gilt auch gegenüber Privatpersonen und Detekteien.

Begriff: Auskunftssperre · Synonyme: § 51 BMG

Praxisbeispiele

Wann „Auskunftssperre“ in der Praxis vorkommt

  • Beantragung einer Auskunftssperre für ein Stalking-Opfer nach Feststellung des Tatzusammenhangs.
  • Prüfung der Sperrkennzeichnung eines mutmaßlichen Schuldners als Hinweis auf laufende Schutzmaßnahmen.

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