Glossar · Recht & Beweis

Betriebsausgabe (Ermittlungskosten)

Auch bekannt als: § 4 EStG

Bekannt durch

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Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler · Stand 2026-04-28

Definition

Detektivkosten zur Aufklärung interner Pflichtverletzungen — Mitarbeiterdiebstahl, Krankschreibungsmissbrauch, Arbeitszeitbetrug, Geheimnisverrat — sind nach § 4 EStG voll abziehbare Betriebsausgaben. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung 8 AZR 1007/13 klargestellt: Bei nachgewiesener Pflichtverletzung kann der Arbeitnehmer zur Erstattung der notwendigen Ermittlungskosten verpflichtet werden. Voraussetzung sind ein konkreter Tatverdacht zum Beauftragungszeitpunkt und ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Schadenshöhe.

Begriff: Betriebsausgabe (Ermittlungskosten) · Synonyme: § 4 EStG

Praxisbeispiele

Wann „Betriebsausgabe (Ermittlungskosten)“ in der Praxis vorkommt

  • Buchung der Detektivkosten als Betriebsausgabe nach einer erfolgreichen Aufklärung eines Lohnfortzahlungsbetrugs.
  • Geltendmachung der Ermittlungsrechnung im Klageweg gegen den schadensverursachenden Mitarbeiter.

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