Glossar · Recht & Beweis

NetzDG-Auskunftsverfahren

Auch bekannt als: § 21 NetzDG, Bestandsdaten-Auskunft

Bekannt durch

DER SPIEGELWirtschaftsWocheSAT.1BB RadioMärkische AllgemeineSchweriner Volkszeitungwallstreet:online

Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler · Stand 2026-04-28

Definition

Das NetzDG-Auskunftsverfahren nach § 21 NetzDG ermöglicht Betroffenen, von sozialen Plattformen die Herausgabe von Bestandsdaten (Name, Anschrift, E-Mail) eines Täters gerichtlich zu erzwingen. Voraussetzung ist ein strafrechtlich relevanter Inhalt — etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Bedrohung. Detektive bereiten den Antrag durch OSINT- und Beweissicherung vor, dokumentieren den Postverlauf forensisch und arbeiten eng mit der mandatierten Medienrechtskanzlei zusammen.

Begriff: NetzDG-Auskunftsverfahren · Synonyme: § 21 NetzDG, Bestandsdaten-Auskunft

Praxisbeispiele

Wann „NetzDG-Auskunftsverfahren“ in der Praxis vorkommt

  • OSINT-Sicherung eines verleumderischen Twitter/X-Posts vor einem Auskunftsantrag.
  • Forensische Konservierung einer Instagram-Story als Anlage zum gerichtlichen Antrag gegen die Plattform.

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